Nr. 5690102
Innovationspreis für die Circular Economy ausgeschrieben

Gesucht: Innovationen in der Kreislaufwirtschaft

Mit dem NEO Innovationspreis zeichnet die TechnologieRegion Karlsruhe jährlich herausragende Innovationen zu einem ausgewählten zukunftsrelevanten Thema. Im Jahr 2024 werden Innovationen und Geschäftsmodelle der Circular Economy prämiert. Der mit 20.000 Euro dotierte Innovationspreis ist bundesweit und grenzüberschreitend im Elsass ausgeschrieben. Bis zum 4. Juni 2024 können sich Unternehmen, Institutionen und Wissenschaftseinrichtungen mit einer Kurzbewerbung in deutscher oder englischer Sprache bewerben.
6. Mai 2024
Gesucht werden Innovationen, die unterschiedliche Aspekte der Kreislaufwirtschaft aufgreifen: zum Beispiel das Recycling von Materialien, die Entwicklung biologisch abbaubarer oder einfach rückführbarer Materialien, Plattformen der Sharing Economy, Ansätze von Urban Mining, des zirkulären Bauens, der Energieeffizienz oder der erneuerbaren Energien bis hin zu digitalen Technologien.

Weitere Informationen finden Sie unter: trk.de/neo2024.

Kreislaufwirtschaft

Schlüsselgesetze nehmen letzte Hürde

In seiner letzten Sitzungswoche vor der anstehenden Europawahl im Juni hat das Europäische Parlament noch eine ganze Reihe an Gesetzen final angenommen. Entscheidend im Umweltbereich war dabei die endgültige Zustimmung zur Ökodesign-Verordnung und dem Recht auf Reparatur. Beide Gesetze sind eng miteinander verknüpft und sollen die Kreislaufwirtschaft fördern, indem sie zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten beitragen.
2. Mai 2024

Ökodesign-Verordnung: Verlängerung der Lebensdauer von Produkten

Mit deutlicher Mehrheit hat das Europäische Parlament den überarbeiteten Ökodesignrahmen angenommen. Die Institutionen hatten sich bereits im Dezember auf eine Aktualisierung der Ökodesign-Verordnung geeinigt. Durch die Regelungen der Ökodesign-Verordnung sollen Waren langlebiger und ressourcenschonender werden, sich leichter wiederverwenden, aufrüsten, reparieren und recyceln lassen. Insgesamt liegt der Fokus auf einer Verlängerung der Lebensdauer von Produkten. Neben übergreifenden Leistungsanforderungen plant die Kommission, über delegierte Rechtsakte weitere spezifische Produktanforderungen für einzelne Produktkategorien festzulegen. 
Die neu festgelegten Anforderungen an Produkte sollen auch helfen gegen sogenannte "vorzeitige Obsoleszenz" vorzugehen. Gemeint sind damit Praktiken, die darauf abzielen, die Nutzungsdauer eines Produktes einzuschränken, zum Beispiel durch spezifische Konstruktionsmerkmale, Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen oder fehlenden Software-Updates. In ihrem ersten Arbeitsplan, der spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften angenommen werden soll, wird die Europäische Kommission einigen Produktgruppen Priorität einräumen. Zu diesen Produkten gehören Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien mit Fokus auf Bekleidung und Schuhen, Möbel, Reifen, Reinigungsmittel, Farben, Schmiermittel und Chemikalien. 
Als weiterer entscheidender Punkt ist in der Ökodesign-Verordnung auch das Konzept der digitalen Produktpässe verankert. So soll verhindert werden, dass Informationen entlang der Wertschöpfungskette verloren gehen. Dies soll später die Rückführung von Materialien in den Wertschöpfungskreislauf vereinfachen.  Nach der formellen Annahme durch den Rat wird die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht und tritt danach in Kraft. 

Recht auf Reparatur statt Austausch von Produkten

Die Abgeordneten stimmten mit überwältigender Mehrheit für die Annahme der Richtlinie über das Recht auf Reparatur. Das Parlament und die Mitgliedstaaten hatten sich im Februar in Verhandlungen auf einen Kompromiss verständigt. Demnach müssen Hersteller Reparaturdienste anbieten und die Verbraucher über ihre Rechte auf Reparatur informieren. Für Waren, die im Rahmen der Garantie repariert werden, gilt eine zusätzliche einjährige Verlängerung der gesetzlichen Garantie, was für die Verbraucher einen weiteren Anreiz darstellen soll, sich für eine Reparatur statt eines Austauschs zu entscheiden. 
Außerdem soll ein Informationsformular zur Verfügung gestellt werden, das Kunden bei der Bewertung von Reparaturdienstleistungen unterstützt: Art des Defekts, Preis, Dauer der Reparatur. Zudem soll eine Onlineplattform eingerichtet werden, die es den Verbrauchern ermöglicht, örtliche Reparaturwerkstätten, Verkäufer von aufgearbeiteten Waren, Käufer von defekten Artikeln oder von Initiativen, wie Reparatur-Cafés, zu finden.
Die Vorschriften sollen helfen, den EU-Reparaturmarkt zu stärken und die Reparaturkosten zu senken. Hersteller müssen Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis bereitstellen und dürfen keine Vertragsklauseln, Hardware- oder Softwaretechniken verwenden, die die Reparatur behindern. Insbesondere dürfen sie die Verwendung von gebrauchten oder 3D-gedruckten Ersatzteilen durch unabhängige Werkstätten nicht behindern. Auch dürfen sie die Reparatur eines Produkts nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen oder weil es zuvor von jemand anderem repariert wurde, ablehnen. 
Jeder Mitgliedstaat muss zudem mindestens eine Maßnahme zur Förderung von Reparaturen durchführen, zum Beispiel Reparaturgutscheine und -fonds, Durchführung von Informationskampagnen, Angebot von Reparaturkursen oder Unterstützung für gemeinschaftlich betriebene Reparaturräume. Sobald die Richtlinie vom Rat förmlich angenommen und im EU-Amtsblatt veröffentlicht ist, haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. 
Quelle: DIHK
Greenwashing

Werben mit Umweltfreundlichkeit: Ab 2026 gelten dabei neue Regeln

Die europäische Richtlinie zur „Stärkung der Verbraucher für den Grünen Wandel” nimmt allgemeine Werbeaussagen zur Umweltfreundlichkeit eines Unternehmens oder eines Produktes in den Blick: Diese müssen nachweislich korrekt sein. Sie ist nun in Kraft getreten und muss innerhalb der nächsten zwei Jahre in nationales Recht umgesetzt werden. Worauf sich Unternehmen vorbereiten sollten, erfahren Sie hier.
10. April 2024
Mit der Wirksamkeit der „Empowering Consumers-Richtlinie” (EmpCO-RL) der Europäischen Union zum 27. März sind für Unternehmen neue Regelungen zu erwarten. Die Richtlinie bezieht sich auf freiwillige Umweltaussagen im B2C-Bereich. Innerhalb von zwei Jahren – also bis 2026 - muss die Richtlinie nun in nationales Recht umgesetzt werden. Voraussichtlich wird hierfür das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ergänzt werden.
Auch wenn die Unternehmen noch nicht sofort reagieren müssen, sollten sie sich bereits jetzt vorausschauend mit den Regelungen vertraut machen. Insbesondere für Werbende besteht ein Risiko, alle rechtlichen Anforderungen einzuhalten. Von den Regelungen nicht betroffen sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Mitarbeiter und maximal zwei Millionen Euro Jahresumsatz). Kleine und mittlere Unternehmen (unter 250 Beschäftigte und bis zu 50 Millionen Euro Jahresumsatz) sollen ein Jahr zusätzlich Zeit erhalten, um die neuen Vorschriften umzusetzen.
Worum es geht:  Verbraucher und Kunden stellen zunehmend die Nachhaltigkeit bei ihrer Kaufentscheidung in den Fokus. Sie achten auf den unternehmerischen Beitrag zum Klima. Unternehmen möchten aus diesem Grund gerne ihre Verantwortung für Natur und Umwelt, ihr „grünes Image“, durch Werbeaussagen mit den Worten wie „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder ähnlichem zum Ausdruck bringen, allerdings werben diese oftmals mit falschen Umweltversprechen und betreiben somit das sogenannte „Greenwashing“. Die Werbeaussagen umfassen regelmäßig Unklarheiten und Unwahrheiten, bis hin zur Verschleierung von gewissen Aspekten.
Gemeint sind nicht nur Aussagen in Bezug auf Lebensmittel, sondern auch auf Drogerieartikel und andere alltägliche Dinge wie Kleidung oder Elektronikartikel. Durch die neue Richtlinie der EU sollen die Unternehmen für falsche Umweltversprechen haftbar gemacht werden. Die bislang mangelnde Verlässlichkeit von Umweltaussagen soll verbessert werden. Verbraucher sollen zukünftig selbst erkennen können, ob die Aussagen zutreffend sind oder ob nur Greenwashing betrieben wird.
Irreführende Werbung war schon immer verboten. Für Unternehmen gibt es dennoch durch die Umsetzung der Richtlinie einiges zu beachten, um getroffene Aussagen über ein Produkt in Bezug auf die Nachhaltigkeit und sonstige ökologische Eigenschaften nicht „geschönt“, „missverständlich“ oder „irreführend“ darzustellen und somit Greenwashing zu betreiben. Neben dem Greenwashing ist auch Social Washing unzulässig. Dies bezieht sich zum Beispiel auf Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Gleichbehandlung sowie sozialpolitisches Engagement.
Wichtige Inhalte der Richtlinie:
  • Verbot von Umweltaussagen zum gesamten Produkt, obwohl sich diese nur auf bestimmte Bestandteile beziehen.
  • Produktkennzeichnungen sollen klarer und vertrauenswürdiger werden, beispielsweise müssen allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ auch nachgewiesen werden können.
  • Zu den wesentlichen Merkmalen eines Produktes sollen unter anderem ökologische und soziale Auswirkungen aufgenommen werden.
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung werden verboten.
  • Strengere Vorgaben für Werbung mit künftigen Umweltaussagen wie: „Wir sind klimaneutral bis 2025“ – dies muss auch messbar sein.
  • Verbot von Behauptungen, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
  • Hersteller und Verbraucher sollen sich stärker auf die Langlebigkeit von Waren konzentrieren. In Zukunft müssen die Garantieinformationen sichtbarer werden, und es wird ein neues, einheitliches Etikett geschaffen, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker in den Vordergrund zu stellen.
Unternehmen, die gegen die neuen gesetzlichen Regelungen verstoßen, müssen mit einer Geldstrafe von mindestens vier Prozent ihres Jahresumsatzes rechnen.
Den Richtlinientext finden Sie hier: Richtlinie - EU - 2024/825 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
Eine weitere Richtlinie zum Thema Greenwashing, die sogenannte Green Claims-Richtlinie, befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Die Verhandlungen im Rat sowie die darauffolgenden Verhandlungen werden erst nach der Europawahl im Juni 2024 stattfinden.
Kreislaufwirtschaft

Circular Economy: Neue Fördermittel für kleine und mittlere Unternehmen

Bis zum 31. Mai können sich kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union (EU) um eine öffentliche Förderung für Machbarkeitsstudien und Pilotprojekte bewerben, die die Kreislaufwirtschaft im Unternehmen voranbringen. Gefördert werden sollen 47 Projekte.
2. April 2024
Der „Up2Circ-Call” ist ein Förderprogramm, welches kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der  EU unterstützt, Projekte im Sinne der Kreislaufwirtschaft voranzubringen. Es soll ein passendes Modell validiert und anschließend für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen umgesetzt werden.
Im Modul „Small Scale Projects: Feasibility Studies“ können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu 15.000 Euro für Machbarkeitsstudien erhalten. Für die Umsetzung von Pilotprojekten können KMU im Modul „Large scale projects: Piloting and demonstration“ bis zu 50.000 Euro beantragen. Dabei können förderfähige Kosten bis zu 100 Prozent finanziert werden. Insgesamt steht ein Budget von 1,23 Mllionen Euro für insgesamt 47 Projekte zur Verfügung.
Bewerbungen sind bis zum 31. Mai 2024 möglich.
Kreislaufwirtschaft

Bundespreis Ecodesign 2024 ausgeschrieben

Jedes Jahr sucht der Bundespreis Ecodesign langlebige und kreislauffähige Produkte, Prozesse und Systeme, die einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Transformation der Wirtschaft und Gesellschaft leisten. Einreichen können Unternehmen und Start-ups aller Branchen und Größen, Designagenturen, Architektur- und Ingenieurbüros sowie Forschungsinstitute und gemeinnützige Organisationen. Bewerbungsschluss ist der 15. April.
6. Februar 2024
Es können Projekte in den folgenden Wettbewerbskategorien eingereicht werden:
  • Kategorie Produkt: Produkte, die auf dem europäischen Markt erhältlich sind, und Prototypen, deren Markteinführung in absehbarer Zeit geplant ist.
  • Kategorie Konzept: Zukunftsweisende Modellprojekte und Ideen, die sich noch in der konzeptionellen Phase befinden.
  • Kategorie Service: Dienstleistungen und Systemlösungen.
  • Kategorie Nachwuchs: Arbeiten, die im Rahmen des Studiums entstanden sind.
Der Bundespreis Ecodesign ist die höchste staatliche Auszeichnung für ökologisches Design in Deutschland. Der Wettbewerb wird seit 2012 jährlich durch das Bundesumweltministerium (BMUV) und das Umweltbundesamt (UBA) in Kooperation mit dem Internationalen Design Zentrum Berlin ausgelobt. Die Ausschreibung zum Bundespreis 2024 startet am 22. Januar und endet am 15. April. Die Anmeldung zum Wettbewerb erfolgt ausschließlich online. Weiterführende Informationen: https://bundespreis-ecodesign.de/de/wettbewerb/ausschreibung