Nr. 121221
Weiterbildung

Aufstockung der hessischen Aufstiegsprämie

Gute Nachrichten für Weiterbildungsinteressierte: Wer die Prüfung zum Meister, Fachwirt oder Betriebswirt ab dem 1. Juni 2024 mit Erfolg absolviert, bekommt hierfür die um 2.000 Euro erhöhte Aufstiegsprämie vom Land Hessen. 
7. Mai 2024
Die großen Parteien haben in der vergangenen Landtagswahl damit geworben, den „kostenfreien Meisterbrief“ einzuführen. Gemeint war, dass die höhere Berufsbildung - also neben den Meistern beispielsweise auch Fachwirte und Betriebswirte - stärker finanziell gefördert wird. Mittlerweile ist bekannt, wie die Landesregierung ihr Versprechen einlöst: über die Aufstockung der hessischen Aufstiegsprämie von bislang 1.000 auf 3.500 Euro.
Konkret heißt das: Wer seine Prüfung als Meister, Fachwirt oder Betriebswirt ab dem 1. Juni 2024 mit Erfolg absolviert, bekommt hierfür die deutlich erhöhte Aufstiegsprämie vom Land Hessen. Da die vorgelagerten Lernaktivitäten bereits durch das Aufstiegs-BAföG und die bundesweite Begabtenförderung zusätzlich gefördert werden, ist die höhere Berufsbildung auf den Niveaus des Bachelor und Master professional für die meisten Lernenden kostenfrei.
Dass sich die höhere Berufsbildung zudem überaus lohnt, verdeutlichen die Absolventen der vergangenen Jahre: Die Mehrzahl gibt in bundesweiten IHK-Umfragen an, dass sie im Anschluss eine höhere Position oder mehr Verantwortung bekommen haben, 75 Prozent der Befragten erhalten eine Gehaltssteigerung von bis zu 1.000 Euro im Monat.
Von der hessischen Aufstiegsprämie profitieren jedes Jahr gut 3.000 Absolventen mit kaufmännischen IHK-Abschlüssen zum Fachwirt oder Bilanzbuchhalter, sowie im technischen Bereich als Industrie- oder Fachmeister. Durch die neue finanzielle Förderung wird die höhere Berufsbildung noch attraktiver – für Fachkräfte, die den nächsten Karriereschritt gehen möchten, und für Unternehmen, die auf diesem Weg Fachkräfte binden und Führungskräftepositionen besetzen können.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die förderfähigen Lehrgänge der IHK Darmstadt Rhein Main Neckar, die auf diese IHK-Abschlüsse vorbereiten.
Kurzentschlossene können in diese Lehrgänge jetzt noch einsteigen:
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Innovationspreis für die Circular Economy ausgeschrieben

Gesucht: Innovationen in der Kreislaufwirtschaft

Mit dem NEO Innovationspreis zeichnet die TechnologieRegion Karlsruhe jährlich herausragende Innovationen zu einem ausgewählten zukunftsrelevanten Thema. Im Jahr 2024 werden Innovationen und Geschäftsmodelle der Circular Economy prämiert. Der mit 20.000 Euro dotierte Innovationspreis ist bundesweit und grenzüberschreitend im Elsass ausgeschrieben. Bis zum 4. Juni 2024 können sich Unternehmen, Institutionen und Wissenschaftseinrichtungen mit einer Kurzbewerbung in deutscher oder englischer Sprache bewerben.
6. Mai 2024
Gesucht werden Innovationen, die unterschiedliche Aspekte der Kreislaufwirtschaft aufgreifen: zum Beispiel das Recycling von Materialien, die Entwicklung biologisch abbaubarer oder einfach rückführbarer Materialien, Plattformen der Sharing Economy, Ansätze von Urban Mining, des zirkulären Bauens, der Energieeffizienz oder der erneuerbaren Energien bis hin zu digitalen Technologien.

Weitere Informationen finden Sie unter: trk.de/neo2024.

Kreislaufwirtschaft

Schlüsselgesetze nehmen letzte Hürde

In seiner letzten Sitzungswoche vor der anstehenden Europawahl im Juni hat das Europäische Parlament noch eine ganze Reihe an Gesetzen final angenommen. Entscheidend im Umweltbereich war dabei die endgültige Zustimmung zur Ökodesign-Verordnung und dem Recht auf Reparatur. Beide Gesetze sind eng miteinander verknüpft und sollen die Kreislaufwirtschaft fördern, indem sie zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten beitragen.
2. Mai 2024

Ökodesign-Verordnung: Verlängerung der Lebensdauer von Produkten

Mit deutlicher Mehrheit hat das Europäische Parlament den überarbeiteten Ökodesignrahmen angenommen. Die Institutionen hatten sich bereits im Dezember auf eine Aktualisierung der Ökodesign-Verordnung geeinigt. Durch die Regelungen der Ökodesign-Verordnung sollen Waren langlebiger und ressourcenschonender werden, sich leichter wiederverwenden, aufrüsten, reparieren und recyceln lassen. Insgesamt liegt der Fokus auf einer Verlängerung der Lebensdauer von Produkten. Neben übergreifenden Leistungsanforderungen plant die Kommission, über delegierte Rechtsakte weitere spezifische Produktanforderungen für einzelne Produktkategorien festzulegen. 
Die neu festgelegten Anforderungen an Produkte sollen auch helfen gegen sogenannte "vorzeitige Obsoleszenz" vorzugehen. Gemeint sind damit Praktiken, die darauf abzielen, die Nutzungsdauer eines Produktes einzuschränken, zum Beispiel durch spezifische Konstruktionsmerkmale, Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen oder fehlenden Software-Updates. In ihrem ersten Arbeitsplan, der spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften angenommen werden soll, wird die Europäische Kommission einigen Produktgruppen Priorität einräumen. Zu diesen Produkten gehören Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien mit Fokus auf Bekleidung und Schuhen, Möbel, Reifen, Reinigungsmittel, Farben, Schmiermittel und Chemikalien. 
Als weiterer entscheidender Punkt ist in der Ökodesign-Verordnung auch das Konzept der digitalen Produktpässe verankert. So soll verhindert werden, dass Informationen entlang der Wertschöpfungskette verloren gehen. Dies soll später die Rückführung von Materialien in den Wertschöpfungskreislauf vereinfachen.  Nach der formellen Annahme durch den Rat wird die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht und tritt danach in Kraft. 

Recht auf Reparatur statt Austausch von Produkten

Die Abgeordneten stimmten mit überwältigender Mehrheit für die Annahme der Richtlinie über das Recht auf Reparatur. Das Parlament und die Mitgliedstaaten hatten sich im Februar in Verhandlungen auf einen Kompromiss verständigt. Demnach müssen Hersteller Reparaturdienste anbieten und die Verbraucher über ihre Rechte auf Reparatur informieren. Für Waren, die im Rahmen der Garantie repariert werden, gilt eine zusätzliche einjährige Verlängerung der gesetzlichen Garantie, was für die Verbraucher einen weiteren Anreiz darstellen soll, sich für eine Reparatur statt eines Austauschs zu entscheiden. 
Außerdem soll ein Informationsformular zur Verfügung gestellt werden, das Kunden bei der Bewertung von Reparaturdienstleistungen unterstützt: Art des Defekts, Preis, Dauer der Reparatur. Zudem soll eine Onlineplattform eingerichtet werden, die es den Verbrauchern ermöglicht, örtliche Reparaturwerkstätten, Verkäufer von aufgearbeiteten Waren, Käufer von defekten Artikeln oder von Initiativen, wie Reparatur-Cafés, zu finden.
Die Vorschriften sollen helfen, den EU-Reparaturmarkt zu stärken und die Reparaturkosten zu senken. Hersteller müssen Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis bereitstellen und dürfen keine Vertragsklauseln, Hardware- oder Softwaretechniken verwenden, die die Reparatur behindern. Insbesondere dürfen sie die Verwendung von gebrauchten oder 3D-gedruckten Ersatzteilen durch unabhängige Werkstätten nicht behindern. Auch dürfen sie die Reparatur eines Produkts nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen oder weil es zuvor von jemand anderem repariert wurde, ablehnen. 
Jeder Mitgliedstaat muss zudem mindestens eine Maßnahme zur Förderung von Reparaturen durchführen, zum Beispiel Reparaturgutscheine und -fonds, Durchführung von Informationskampagnen, Angebot von Reparaturkursen oder Unterstützung für gemeinschaftlich betriebene Reparaturräume. Sobald die Richtlinie vom Rat förmlich angenommen und im EU-Amtsblatt veröffentlicht ist, haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. 
Quelle: DIHK
Neustarthilfe Plus

Was tun, wenn Corona-Hilfen zurückgefordert werden?

Die sogenannte „Neustarthilfe Plus” wurde zwischen Juli und Dezember 2021 Unternehmen gewährt, deren Umsätze aufgrund der Corona-Pandemie eingebrochen waren. Nun erhalten viele Betriebe mit dem Schlussbescheid dieser Hilfen Rückforderungen im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich. Was Sie tun sollten, wenn auch Ihr Betrieb betroffen ist, lesen Sie hier.
29. April 2024
Derzeit erreicht eine Vielzahl von Betrieben ein Schlussbescheid in Bezug auf die Corona-Überbrückungshilfe „Neustarthilfe Plus“. Diese wurde in einem Förderzeitraum zwischen Juli und Dezember 2021 für Unternehmen gewährt, deren Umsatz im Zuge der Pandemie eingebrochen war. Die Schlussbescheide werden nun vom Regierungspräsidium Gießen versendet und enthalten regelmäßig Rückforderungen im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das nicht selten eine Existenzgefährdung.
In Hessen treffen Unternehmen, die sich gegen die Rückforderungen wehren wollen, dabei auf besonders nachteilige Rahmenbedingungen. Hier entfällt das Vorverfahren und damit die Möglichkeit, gegen den Bescheid zunächst Widerspruch zu erheben. Betroffene Unternehmen müssen also innerhalb weniger Wochen ihren Bescheid prüfen und dann unmittelbar Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Was ist zu tun, wenn Ihr Betrieb einen solchen Rückforderungsbescheid erhält?

Die ursprünglichen Hilfen wurden in aller Regel unter Vorbehalt gewährt. Sollten im Förderzeitraum wider Erwarten doch höhere Umsätze erzielt worden sein, so ist die Rückforderung oft rechtmäßig. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Bescheide in jedem Fall rechtmäßig sind.
  • Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob die Berechnung der Umsatzeinbrüche durch die Behörde korrekt war. Hierbei können die Beispielberechnungen in den FAQ zur Neustarthilfe Plus hilfreich sein.
  • Außerdem sollte überprüft werden, ob die Leistungen im ursprünglichen Bescheid tatsächlich nur unter Vorbehalt gewährt wurden.
  • Unternehmen, die von einer korrekten Berechnung und Rückforderung ausgehen, jedoch nicht zahlungsfähig sind, sollten sich zeitnah an das Regierungspräsidium Gießen wenden und dort die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren.
Arbeitsrecht

Cannabis am Arbeitsplatz: Das sollten Sie wissen!

Seit dem ersten April dürfen Menschen ab 18 Jahren in begrenzten Mengen Cannabis in der Öffentlichkeit an bestimmten Orten konsumieren und mit sich führen. Die neuen Regelungen können sich auf den Arbeitsplatz auswirken. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu wissen sollten, lesen Sie hier.
24. April 2024
Am 1. April 2024 ist das sogenannte das Cannabisgesetz in Kraft getreten. Menschen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich führen und dieses an bestimmten Orten auch öffentlich konsumieren. Nach Paragraph 5 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) sind lediglich einige Orte wie in Gegenwart minderjähriger Personen, in Fußgängerzonen oder Schulen als Ausnahmen benannt. Die Neuerungen wirken sich auch auf den Arbeitsplatz aus und können für Arbeitgeber eine Herausforderung bedeuten. Ausdrückliche Regelungen in Bezug auf den Konsum auf und während der Arbeitszeit trifft das Gesetz jedoch nicht.
Arbeitgeber müssen sich deshalb Regelungen überlegen, wie mit dem legalen Konsum während der Arbeitszeit umgegangen werden soll. Dies ist gerade im Hinblick auf Unfälle im Betrieb und hinsichtlich des Versicherungsschutzes notwendig. Der Arbeitgeber hat auf dem Betriebsgelände ein sogenanntes Direktionsrecht nach Paragraf 106 der Gewerbeordnung (GewO). Das Direktionsrecht oder auch Weisungsrecht ist das Recht des Arbeitgebers, die Art, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu bestimmen. Diesen Anweisungen muss der Arbeitgeber auch folgen. Durch einen Aushang oder eine Mitteilung an die Mitarbeiter können also Regelungen getroffen werden. Diese sollten auch entsprechend geschult und sensibilisiert werden.
Das Verbot des Cannabiskonsums betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb, weshalb der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach Paragraph 87 Absatz 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat. Verstoßen Mitarbeiter dann gegen das Verbot, droht ihnen eine Abmahnung bis hin zur Kündigung.
Den Mitarbeitern kann der private Drogenkonsum nicht verboten werden. Wenn dieser allerdings unter Cannabiseinfluss zur Arbeit kommt, kann dies schon nach bisheriger Rechtslage, auch ohne ein betriebliches Cannabisverbot, eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen. Beschäftigte dürfen nicht unter Drogeneinfluss arbeiten und können deshalb auch von der Arbeit ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf die volle unbeeinträchtigte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Wird der Arbeitnehmer nach Hause geschickt, so hat dieser keinen Anspruch auf seinen Lohn. Der Arbeitgeber sollte Verdachtsfälle im Vorfeld ausreichend dokumentieren und Führungskräfte oder Schichtleiter schulen, da diese erkennen können sollten, ob Mitarbeiter arbeitsfähig sind. Drogentests sind dabei nur freiwillig. Der Arbeitgeber kann diese nicht ohne Einwilligung des Arbeitnehmers durchführen und braucht hierfür auch ein zusätzlich berechtigtes Interesse, falls der Arbeitnehmer zustimmt. Beispielsweise kann die Arbeit bei gefährlichen Tätigkeiten, wie die Arbeit an Maschinen, ein solches Interesse bejahen.
Im Ergebnis ist der Cannabiskonsum mit dem Alkoholkonsum im Betrieb vergleichbar und arbeitsrechtlich nicht anders zu bewerten. Durch Betriebsvereinbarungen kann ein absolutes Drogenverbot geregelt werden.
Weitere Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz - BMG (bundesgesundheitsministerium.de)